Neuer Landesmantelvertrag (LMV) 2026–2031: Wichtige Informationen
Der neue Landesmantelvertrag Bauhauptgewerbe (LMV) ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und bringt mehrere bedeutende Anpassungen für alle Unternehmen des Freiburger Hoch- und Tiefbaus. Er gilt bis zum 31. Dezember 2031. Wie bei jeder Änderung informieren wir Sie transparent und stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen klar und verständlich vor.
1. Übergang zum Kalenderjahr: direkte Auswirkungen auf die Planung
Der Übergang zu einem Arbeitskalender, der dem Kalenderjahr entspricht, erfordert für 2026 die Erstellung eines verkürzten Kalenders für die Periode Mai–Dezember, unter Berücksichtigung der ursprünglich für Januar bis April vorgesehenen Stunden.
Die Unternehmen müssen insgesamt 2'112 Jahresstunden gewährleisten, nach Abzug der vom 1. Januar bis 30. April 2026 vorgesehenen (bzw. geleisteten) Stunden.
Der Kalender 2026 muss der Paritätischen Berufskommission Freiburg (CPPF) bis Ende April eingereicht werden. Der Kalender 2027 ist bis Mitte November 2026 einzureichen (die Modelle 2027 werden rechtzeitig zur Verfügung stehen).
2. Überstundenregelungen: Abschaffung der Frist vom 30. April
Die bisherige Stichtagsregelung vom 30. April entfällt.
Ab 2026 werden sämtliche Überstunden automatisch ins neue Jahr übertragen, was die Verwaltungstätigkeiten für Arbeitgeber und Treuhänder deutlich vereinfacht.
Diese Neuerung entspricht einem häufig geäusserten Bedürfnis der Unternehmen, die oft saisonalen Arbeitsnachfragen ausgesetzt sind. Auf schriftliches Gesuch des Arbeitnehmers können bis zu 100 Stunden des Saldos im laufenden Jahr ausbezahlt werden.
Am Jahresende sieht der LMV 2026–2031 einen transparenten und ausgewogenen Mechanismus vor, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam entscheiden müssen. Entweder bleiben die Überstunden auf dem dafür vorgesehenen Konto (maximal 120 Stunden erlaubt), oder sie können bis spätestens Ende Januar des Folgejahres zu 125 % ausbezahlt werden. Es ist auch möglich, sie auf ein Langzeitferienkonto zu übertragen, sofern dafür eine schriftliche Vereinbarung besteht.
Demnach bestehen drei Optionen: behalten – auszahlen – übertragen.
Das Ziel ist es, übermässige Ansammlungen zu vermeiden, die Planung zu erleichtern und eine klare Verwaltung sicherzustellen.
3. Reisezeit: Änderungen ab 2027 gültig
La nouvelle règle relative au temps de déplacement (art. 49 CN) ne sera applicable qu’à partir du 1er janvier 2027 (des trajets dépassant 60 minutes en cas de calendrier d’entreprise « flexible » et 90 minutes en cas d’horaire constant sont à créditer sur le compte d’heures supplémentaires).
Die neue Regel zur Reisezeit (Art. 49 LMV) gilt erst ab dem 1. Januar 2027 (Fahrzeiten, die 60 Minuten bei flexiblem Unternehmenskalender bzw. 90 Minuten bei einem Unternehmenskalender mit konstanten Arbeitszeiten überschreiten, sind dem Überstundenkonto gutzuschreiben).
Die Weiterbildungen der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission (SVK) für die kantonalen Paritätischen Berufskommissionen zeigen, dass sich die Regelung der Reisezeit zwischen 2026 und 2028 weiterentwickeln wird. Die Unternehmen werden an kantonalen Informationsveranstaltungen darüber informiert. Die entsprechenden Daten werden zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
4. Baustellenentschädigungen, Zuschläge und Spezialarbeiten
Mehrere wichtige Anpassungen gelten neu:
- Auszahlung einer Baustellenentschädigung von CHF 4.–, wenn ein Arbeitnehmer mehr als 5,5 Stunden pro Tag auf einer Baustelle arbeitet,
- Erhöhung der Zuschläge für Untertagarbeiten
- Anpassungen für Arbeiten im Wasser oder Schlamm
- Angleichung der Militärentschädigungen an das Obligationenrecht (OR)
5. Soziale und organisatorische Neuerungen
Zu den relevanten Veränderungen für die Unternehmen gehören:
- Erweiterung der Urlaubsansprüche im Todes- oder Heiratsfall,
- Ausschluss des Kantinen- und Reinigungspersonals aus dem Geltungsbereich,
- Beibehaltung des Kündigungsschutzes,
- Beibehaltung der Regeln für die Samstagsarbeit.
6. Krankentaggeldversicherung
Jeder Arbeitgeber muss eine kollektive Krankentaggeldversicherung für alle der LMV unterstellten Arbeitnehmer abschliessen.
Die Prämien werden je zur Hälfte (50/50) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Im Krankheitsfall wird während der Wartefrist (aufschiebende Zeit) 90 % des Lohnes direkt vom Arbeitgeber bezahlt. Nach Beginn der Versicherungsleistung deckt die Versicherung 80 % des Lohnes, und der Arbeitnehmer ist während der Krankheit von der Prämienzahlung befreit. Die maximale Wartefrist beträgt gemäss LMV 2026–2031 neu 60 Tage.
7. Keine Lohnverhandlungen in den Jahren 2026–2031
Die LMV sieht vor, dass während der gesamten Laufzeit keine Lohnverhandlungen durchgeführt werden, ausser wenn die Inflation (LIK per 30. September) 2 % überschreitet. Diese Bestimmung gilt schweizweit für jedes Bauunternehmen.
Schlusswort
Der LMV 2026–2031 bringt zahlreiche Veränderungen mit sich. Zwischen Kalenderanpassungen, Stundenverwaltung, Entschädigungen und neuen Verpflichtungen ist es wichtig, dass jedes Unternehmen seine internen Prozesse aktualisiert und seine Mitarbeitenden informiert.
Der FBV steht für spezifische Fragen oder zur Unterstützung der Unternehmen bei dieser Übergangsphase gerne zur Verfügung.
